f.a.q.
Sie haben Fragen. Wir haben die Antworten.
Die Ausbildung kann jeweils ein halbes Jahr vor Erreichen des benötigten Mindestalter begonnen werden.
Die derzeitigen Regeln für das Mindestalter der jeweiligen Führerscheinklassen finden Sie hier.
Personen mit denen Sie vor Erreichen des 18. Geburtstages fahren möchten, müssen als so genannte Begleitperson im Führerschein eingetragen werden. Diese Begleitpersonen muss folgende Kriterien erfüllen:
Mindestalter 30 Jahre
Führerschein Klasse B seit mindestens fünf Jahren
Maximal einen Punkt in Flensburg
Um den Führerschein zu beantragen brauchen Sie einen Sehtest, ein biometrisches Passfoto sowie den Nachweis über einen erfolgreich abgeschlossenen Erste-Hilfe-Kurs.
Die Voraussetzungen für die jeweiligen Führerscheine haben wir HIER zusammengestellt.
Die Voraussetzungen für die jeweiligen Führerscheine haben wir HIER zusammengestellt.
Die theoretische Prüfung kann derzeit, neben Deutsch, in folgenden Sprachen abgelegt werden:
Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Kroatisch, Spanisch, Türkisch und Arabisch (Hocharabisch).
Es kann immer mal passieren, dass man die Prüfung nicht im ersten Anlauf schafft. Nach einer Sperrfrist von zwei Wochen kann man den nächsten Anlauf starten.
Ähnlich wie bei der theoretischen Prüfung kann man die praktische nach einer Sperrfrist von zwei Wochen wiederholen.
Zwischen der theoretischen und praktischen Prüfung dürfen maximal zwölf Monate liegen.
Die Probezeit beginnt mit Erteilung der Fahrerlaubnis und dauert zwei Jahre.
Er wird unterschieden in Verstöße der Gruppe A und der Gruppe B. Verstöße der Gruppe A ziehen immer ein verpflichtendes Verkehrsaufbauseminar mit sich. Zudem verlängert sich die Probezeit von zwei auf vier Jahre. Gleiches droht, wenn man zwei Verstöße der Gruppe B begannen hat.
Wer nach dem Aufbauseminar und sich immer noch innerhalb der (verlängerten) Probezeit befindet einen weiteren Verstoß der Gruppe A (oder zwei Verstöße der Gruppe B) begeht, bekommt eine letztmalige schriftliche Verwarnung sowie die Empfehlung an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen.
Sollte nach Ablauf der zweimonatigen Frist erneut ein Verstoß der Gruppe A oder zwei Verstöße der Gruppe B erfolgen, wird der Führerschein entzogen.
Seit März 2013 ist geregelt, dass der Führerschein alle fünfzehn Jahre erneuert werden müssen. Dabei handelt es sich lediglich um den Austausch des Führerscheines, eine Gesundheitsprüfung und/oder eine erneute Prüfung wird nicht verlangt.